Wurde rechtzeitig der Rücktritt erklärt, ist dies folgenlos.
In allen anderen Fällen ist die Nichtteilnahme an einer Prüfung nur bei Vorliegen von trifftigen Gründen folgenlos. Diese müssen gegenüber dem Prüfungsamt mittels eines Attestes nachgewiesen werden.
 
Liegen solche Gründe nicht vor, so gilt die Prüfung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Die Gründe (z.B. Erkrankung) sind dem Prüfungsamt und dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen.