Qualifizierte Berufstätige können aufgrund ihres bisherigen Ausbildungsverlaufs und ggf. der bisherigen beruflichen mehrjährigen Tätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung studieren.

Dabei werden folgende Gruppen unterschieden:

Qualifizierte Berufstätige ohne Meisterprüfung, beruflicher Fortbildungsprüfung, Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie

Diese Gruppe bewirbt sich für ein Probestudium, um dadurch den fachgebundenen Hochschulzugang zu erwerben und weist nach:

 

Im Probestudium werden keine besonderen Studieninhalte oder Veranstaltungen angeboten, die qualifizierte Berufstätige zu absolvieren haben, sondern sie besuchen die gleichen regulären Lehrveranstaltungen wie alle anderen Studierenden des jeweiligen Jahrgangs auch. Nach erfolgreichem Probestudium ist das Weiterstudium garantiert. Ist das Probestudium nicht erfolgreich, wird der fachgebundene Hochschulzugang nicht erworben und das Weiterstudium ist nicht möglich.


Qualifizierte Berufstätige mit Meisterprüfung, beruflicher Fortbildungsprüfung, Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie

Diese Gruppe braucht kein Probestudium zu absolvieren, da sie allgemeinen Hochschulzugang hat und weist nach:

 

Wer nach dem Abitur eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und danach mehrjährig in dem erlernten Beruf tätig war oder ein Zeugnis über die bestandene Meisterprüfung (nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerkerordnung) oder ein Zeugnis über die bestandene, vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfung (nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung) oder ein Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie erhalten hat, darf sich auch als qualifizierte/r Berufstätige/r für einen Studienplatz bewerben. Dies empfiehlt sich dann, wenn die berufsbezogene Note besser ist als die der schulischen Vorbildung.

Aber auch hier gilt: Das obligatorische Beratungsgespräch ist zu absolvieren.