Nein, nur in den Fällen, in denen ein Dienst abgeleistet wurde. Wer aus anderen Gründen eine Zulassung nicht wahrnimmt oder den Studienplatz wieder aufgibt, kann sich nicht auf eine alte Zulassung berufen.
 
Wenn unabweisbare Umstände die Einschreibung unmöglich gemacht haben (z.B. schwere längerfristige Erkrankung) können Sie später unter Umständen einen Härtefallantrag stellen.